Einspeisemanagement
Das Einspeisemanagement ist im § 11 EEG festgehalten und erlaubt den Netzbetreibern im Falle einer drohenden Netzüberlastung einzelne Photovoltaikanlagen vorübergehend in ihrer Einspeisung zu reduzieren. Welche Maßnahmen von Seiten des Anlagenbetreibers zu diesem Zweck zu ergreifen sind, definiert der § 6 EEG.
Das Einspeisemanagement hat im Konkreten folgende Gestalt:
ab 100 kWp: | Vollumfängliches Einspeisemanagement mit allen Maßnahmen gemäß § 6 EEG. |
30 bis 100 kWp: Neu installiert | Vollumfängliches Einspeisemanagement mit allen Maßnahmen gemäß § 6 EEG. |
30 bis 100 kWp: Installation 2009 – 2012 | Nachrüstungsverpflichtung bis Ende 2013. |
30 bis 100 kWp: Installation vor 2009 | Vereinfachtes Einspeisemanagement mit ausschließlicher Verpflichtung zur Ferndrosselungsfunktion. |
unter 30 kWp: | Einfaches Einspeisemanagement oder generelle Einspeisedrosselung auf 70 %. |
Für die entgangene Einspeisevergütung während der Abregelungszeiten wird eine Entschädigung gezahlt.