Was tun mit der Photovoltaikanlage nach 20 Jahren Einspeisevergütung
Bereits mit dem Ablauf des Jahres 2020 entfällt für die im Jahr 2000 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen die EEG-Förderung, die im „Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien“ festgeschrieben sind. Viele Betreiber solcher Anlagen sind verunsichert, suchen nach Lösungen und machbaren Vorschlägen für die Zeit nach Ende der Förderung. Was passiert mit der Photovoltaikanlage? Gibt es sinnvolle Ideen und Optionen zum künftigen Nutzungsbetrieb der Anlagen oder müssen sie am Ende verschrottet werden? Antworten mit Tipps und Ratschlägen erfahren Sie aus dem folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Was sagt die aktuelle Rechtssprechung?
- Wie entwickelt sich die Rechtslage in Zukunft?
- Was passiert, wenn es nicht zu Veränderungen kommt?
- Ein Unternehmen geht mit gutem Beispiel voran
- Was tun, nach dem die Förderung der PV-Anlage abgelaufen ist?
- Diese Nutzungsmöglichgeben ergeben sich nach 20 Jahren
Was sagt die aktuelle Rechtssprechung?
Die Juristen sind sich einig. Sie haben festgelegt, dass Photovoltaikanlagen auch nach dem Wegfall der Förderungsgelder den Vorgaben im EEG-Gesetz entsprechen. Mit dieser Regelung bleiben auch die Ansprüche auf vereinbarte Netzanbindungen der EEG-Systeme in Kraft, wie es der kleine Anwendungsbereich des Gesetzes vorgibt.
Nach Auffassung der Rechtsvertreter kommen sodann folgende Optionen für die Betreiber in Frage:
- Betriebsfortführung im Sinne des Eigenverbrauchs, für den eine gesetzliche Vergütung jedoch entfällt
- Aufnahme einer Direktvermarktung mit einem Stromverkauf an sogenannte Dritte.
- Alternativ kann eine Nutzung des Anspruchs auf eine Kostenerstattung sogenannter vermiedener Netznutzungsentgelte (§ 18 StromNEV) in Frage kommen
Wie entwickelt sich die Rechtslage in Zukunft?
Noch nicht entschieden ist die abschließende Rechtslage zum netzeingespeisten EEG-Strom. Momentan wäre die Vorrangregelung gültig, mit der jede Kilowattstunde EE-Strom mit Nutzung fossiler Stromkennzeichen verdrängt würde.
Im Gegenzug besteht für Anlagenbetreiber gemäß den EEG Richtlinien kein Anspruch auf Weiterführung der Ausgleichszahlungen für eingespeisten Strom nach Ablauf des Förderungszeitraums. Fachkreise sind jedoch skeptisch, ob sowohl geförderte Anlagen oder sogenannte „ausgeförderte“ Systeme mit politisch geforderten Vergütungsregeln abgesichert werden können. Über erforderliche Gesetzesänderungen wird nach wie vor diskutiert.
Was passiert, wenn es nicht zu Veränderungen kommt?
Kommt es nicht zu gesetzlichen Änderungen, ergibt sich folgende Situation. Altanlagen-Betreibern bliebe nach Ablauf der Förderung eigentlich nur, die künftigen Schritte in Eigenregie einzuleiten. Sie wären dann etwa gezwungen, geeignete Stromkäufer zu suchen, mit diesen über die Preisabsprachen zu verhandeln und letzten Endes entsprechende Verträge abzuschließen.
Zusammengefasst muss gesagt sein, dass die Zukunftsaussichten einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen, sofern die Abnahme- und Vergütungspflichten der EEG insgesamt auslaufen oder diese sogar generell abgeschafft würden. Für die Betreiber würde dies bedeuten, sich in regionalen Erzeugergemeinschaften zu organisieren, um den Strom aus ihren PV-Anlagen sodann gemeinsam zu vermarkten.
Ein Unternehmen geht mit gutem Beispiel voran
Dem Trend entgegen hat sich ein süddeutscher Energieversorger, die Regionah Energie etwas Positives einfallen lassen. Nach Angaben des Unternehmens sollen regional befindliche Photovoltaikanlagen von privaten Nutzern oder von Kleinunternehmen gebündelt werden, um den von ihnen produzierten Strom nach den Prinzipien der Direktvermarktung direkt in das regionale Umfeld zu liefern. Damit verwirklicht das Unternehmen ein Ziel, dass bereits quer durch die Bundesrepublik diskutiert und zur Nachahmung anregen könnte.
Was tun, nach dem die Förderung der PV-Anlage abgelaufen ist?
Ab dem Jahr 2004 lagen PV-Anlagen im Trend, deren Förderungen ab 2025 wegfallen. Bis zum Anschaffungsjahr 2008 galten alle Systeme als sogenannte Volleinspeise-Anlagen, für die als Förderungszeitrahmen ebenfalls 20 Jahre gelten. Mit Ablauf dieser Zeitspanne sollte unbedingt ein Anlagencheck erfolgen, notfalls wären die DC-Kabel zu tauschen.
Daraus ergibt sich als Optionsmodelle Repowering, eventuell auf Basis des Börsenpreisniveaus, als zweite Option der Weiterbetrieb im Eigenverbrauch oder, als dritte Möglichkeit, die sogenannte „Solar Cloud“.
Beim Modell Repowering lassen sich bis zu 50 Prozent Mehrleistung über die PV-Anlage erzielen, ausgehend von einem 60-zeiligem Solarmodul mit 1,65 x 1,0hm). Ob sich ab 2025 die Stromgestehungskosten dann immer noch auf dem Niveau von rund acht Cent/kWh bewegen, ist allerdings ebenso fraglich, wie die Frage, ob es das EEG dann noch geben wird.
Geht der Betreiber allerdings in Richtung der Erhöhung des Eigenverbrauchs, kann er dazu modulierende Heizstäbe nutzen, die Anlage zur Kälteerzeugung, etwa für eine Hallenklimatisierung, betreiben oder den produzierten Strom über eine Ladestation für die Energiegewinnung für Elektrofahrzeuge nutzen. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Batteriespeicher zur Erhöhung der EV-Quote und last, not least, können Betreiber noch ein Energiemanagement aufbauen.
Bei der Nutzung einer Solar Cloud dient das Stromnetz als Speicher, woraus sich auch neue Geschäftsmodelle für Stadtwerke bzw. Energieversorger ergeben. Wird ein solches System digitalisiert als Energieprodukte betrieben, wären gleichzeitig Abhebungen von den Stromkonten möglich, und zwar deutschlandweit.
Diese Nutzungsmöglichgeben ergeben sich nach 20 Jahren
Zwanzig Jahre dauert es, bis die Förderungen von Photovoltaikanlagen auslaufen. Anstatt die Anlagen kurzerhand zu verschrotten, raten Experten dazu, sie weiterhin zu betreiben, da die meisten Systeme noch immer funktionstüchtig sein dürften. Betreiber können sich dann für mehrere nutzbare Wege entscheiden.
1. Eigenversorgung
- Aus rechtlicher Sicht ist nichts dagegen einzuwenden, die PV-Anlage zur Produktion des eigenen Stroms weiterhin zu betreiben und zu nutzen.
- Die Eigennutzung des Stroms erscheint wirtschaftlicher zu sein, als die weitere Einspeisung ins öffentliche Netz, auch wenn der Betreiber für die letztere Variante keine finanzielle Vergütung erhält.
- Speist ein Betreiber den Strom weiterhin vollständig ins öffentliche Netz ein, kommt noch die Meldepflicht im sogenannten Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur hinzu, was für den Nutzer einer Kleinanlage einen nicht zu unterschätzenden Aufwand nach sich zieht.
- Eine weitere Nutzungsmöglichkeit ist die Vermarktung des Stroms über Händler direkt an der Leipziger Strombörse. Zuvor müsste jedoch eine Leistungsprüfung vor Ort an der PV-Anlage stattfinden, wobei auch die sogenannte Fernregelbarkeit zum Prüfungsumfang zählt, die nur durch den Einbau technischer Lösungen ermöglicht wird.
2. Nutzung der PV-Anlage als Stromspeicher
- Bisher bestand die Möglichkeit, 30 Prozent des Stroms zur Eigennutzung zu verwenden. Eine Nutzung der PV-Anlage durch einen Stromspeicher erhöht die Eigenverbrauchsquote auf bis zu 70 Prozent. Dieses Modell wird durch sinkende Anschaffungspreise von Stromspeichern immer attraktiver.
3. Alternative Nutzungsmöglichkeiten
- Wer eine PV-Anlage mit einer Wärmepumpe kombiniert, kann den überschüssigen Strom für die Warmwasseraufbereitung beziehungsweise für Heizzwecke nutzen.
- Lohnenswert kann die Anlage auch mit automatischen Heizstäben ergänzt werden. Mit diesem Schritt kann in Überschusszeiten der installierte Warmwasserspeicher zusätzlich mit Wärme versorgt werden.
- Ist der Betreiber Besitzer eines Elektromobils, kann er mit dem erzeugten Strom die Batterien des Fahrzeugs aufladen, eine effiziente Methode, um der Umwelt gerecht zu werden und einen entscheidenden Beitrag zur Mobilität von Morgen zu leisten.
- Angedacht werden kann eine Nutzung beziehungsweise der Stromverkauf auch an sogenannte Dritte unter Vorgaben eines Mieterstrommodells. Danach muss die Abnahme des Stroms auch in anderen Gebäuden möglich sein, die im räumlichen Bezug mit der PV-Anlage stehen und die keinen Strom aus dem öffentlichen Netz entnehmen. Für diesen Zweck sind aber entsprechende Mess- und Abrechnungssysteme vorzuhalten.