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Gewerbe anmelden bei einer PV-Anlage

Ein Gewerbe für eine Photovoltaikanlage kann beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies ist nicht immer notwendig. Ob dies notwendig ist und welche Verpflichtungen man dabei eingeht, haben wir übersichtlich dargestellt.

Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?

Photovoltaikanlagen sind von der Gewerbeanmeldung befreit, deren erzeugter Strom ausschließlich dem Eigenverbrauch dient oder die diesen nur im Mindestmaß in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dieses Charakteristikum wird allen PV Systemen zugeschrieben, deren Leistung 5 kWp nicht übersteigt.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich alle leistungsstärkeren Photovoltaikanlagen eine Gewerbeanmeldung erfordern. Denn in den ersten Jahren geht das BFM von einem Verlustgeschäft aus, da die Investitionskosten erst einmal amortisiert sein müssen. Ist dies erreicht, dann wird die solare Stromerzeugung allerdings zur unternehmerischen Tätigkeit, die im Resultat die Anmeldung eines Gewerbes notwendig macht.

Trotz dieser recht eindeutigen Aussage des Bundesfinanzministeriums obliegt die Regelung einer Gewerbeanmeldung auch im Photovoltaikkontext dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Die entsprechenden Vorgaben sollten demzufolge immer individuell erfragt werden, ebenso wie es erforderlich wird, sich mit dem Finanzamt sowie Themen wie Umsatzsteuerregelungen, Vorsteuer und Einkommenssteuer auseinander zu setzen.

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Umsatzsteuerregelungen für gewerbetreibende PV-Anlagenbesitzer

Die umsatzsteuerrechtliche Würdigung von Photovoltaikanlagen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter. Diese haben klar Stellung bezogen und eine Verfügung erlassen, nach deren Maßgabe alle PV Systeme, die mindestens 50 % ihres erzeugten Stroms in das örtliche Stromnetz einspeisen, der Umsatzsteuer zuzuschreiben sind. Da eine finanzielle Besserstellung durch die Einspeisevergütung gegenüber dem Eigenverbrauch ein unumstrittener Fakt ist und die meisten PV Anlagenbetreiber auf die Stromeinspeisung setzen, ist somit der größte Teil der Photovoltaiksysteme in Deutschland umsatzsteuerrechtlich relevant. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob sich das System bereits in der Amortisation befindet. Auch bislang noch unwirtschaftlich arbeitende PV Anlagen sind nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Im Resultat bedeutet dies für den Photovoltaikbetreiber:

  1. Er muss die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellen.
  2. Er muss eine Vorsteueranmeldung durchführen und diese 19 % Mehreinnahme an das Finanzamt weiterleiten.
  3. Eine jährliche Umsatzsteuererklärung wird notwendig.

Eine Ausnahme von dieser umsatzsteuerlichen Standardmaßgabe findet sich in der Kleinunternehmerregelung nach dem § 19 I UstG. Demzufolge kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen aus der PV Anlage im Jahr der Inbetriebnahme, bzw. im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben. Für das Folgejahr darf die Umsatzprognose nicht mehr als 50.000 Euro betragen, um von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren.

Die Vorsteuer Vorteile bei Umsatzsteuerpflicht

Grundsätzlich sollte man meinen, dass die meisten Photovoltaikanlagenbesitzer von der Umsatzsteuerbefreiung nach dem § 19 I UstG Gebrauch machen, geht mit dieser Vorgehensweise doch ein reduzierter buchhalterischer Aufwand einher. Und dennoch greifen nur wenige PV Anlagenbetreiber auf diese Sonderoption zurück.

Der Grund dafür ist, dass unter Umsatzsteuerpflicht von der Vorsteuerregelung Gebrauch gemacht werden kann, was bedeutet, dass man sämtliche entrichteten Umsatzsteuern auf Anschaffungskosten sowie auf Auslagen für den laufenden PV Betrieb zurückhalten darf und nur die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer abzüglich der gezahlten Vorsteuer ans Finanzamt entrichten muss.

Dass dadurch bessere Gewinne erzielt werden können, zeigt folgende Beispieltabelle einer 5 kWp Photovoltaikanlage.

 UmsatzsteuerpflichtUmsatzsteuerbefreiung
gem. § 19 I UstG
EinmalkostenInvestitionskosten12.000 €12.000 €
davon MwSt.1.916 €1.916 €
1. Jahrlaufende Ausgaben240 €240 €
davon MwSt.38 €38 €
Jahresertrag1.190 €1.000 €
davon MwSt.190 €0 €
Abzuführende MwSt. nach Vorsteuerabzug0 € aufgrund Investitionskosten0 €
Reingewinn950 €760 €
zzgl. erstattungsfähiger Vorsteuerüberschuss1.764 €0 €
2. Jahr fflaufende Ausgaben240 €240 €
davon MwSt.38 €38 €
Jahresertrag 1.190 €1.000 €
davon MwSt.190 €0 €
Abzuführende MwSt. nach Vorsteuerabzug152 €0 €
Reingewinn798 €760 €

Die Involvierung des Finanzamts im Umsatzsteuerkontext

Zuständige Instanz für die korrekte Abführung der im Photovoltaikzusammenhang erhobenen Umsatzsteuer ist das Finanzamt. Dort muss der PV Betrieb angemeldet werden.

Auf dem im Zuge der Datenerhebung übermittelten Fragebogen, lässt sich die Entscheidung für oder wider die Umsatzsteuerpflicht oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 I UstG erklären.

Möchte man von den Vorsteuer Vorteilen der Umsatzsteuerpflicht profitieren, so wird während der ersten beiden Betriebsjahre des PV Systems monatlich die Umsatzsteuer Voranmeldung fällig. Auf einem extra hierfür elektronisch vom Finanzamt bereit gestellten ELSTER Formular trägt der Anlagenbetreiber alle eingenommenen Umsatzsteuern sowie bereits geleistete Vorsteuern ein und führt den Differenzbetrag via Überweisung oder Teilnahme am Lastschriftverfahren an das Finanzamt ab. Beides muss bis zum 10. des folgenden Kalendermonats erfolgen. Erst nach zwei Jahren ist eine Umstellung auf die vierteljährliche Umsatzsteuer Voranmeldung möglich, wenn die eingenommene Umsatzsteuer zwischen 512 Euro und 6.136 Euro liegt. Darunter verbleibende Beträge entbehren nunmehr der Umsatzsteuer Voranmeldung, wenngleich diese dennoch abgeführt werden muss.

Am Ende des Jahres wird in jedem Fall eine ausführliche Umsatzsteuererklärung erforderlich, die ebenfalls über ein entsprechendes ELSTER Formular erstellt werden kann. Hier wird auch ein potenzieller Vorsteuerüberschuss ermittelt, wie man ihn häufig im ersten Betriebsjahr der Photovoltaikanlage findet.

Einkommenssteuer bei einem Gewerbe mit einer Photovoltaikanlage

Erträge aus einer Photovoltaikanlage haben eine steuerrechtliche Komponente im Zuge des erzielten Einkommens. Entsprechend muss auch mit der Notwendigkeit einer Einkommenssteuerzahlung gerechnet werden.

Wie genau dies vonstattengeht, birgt ein kompliziertes System in sich. Für den Photovoltaik Anlagenbesitzer ist es wichtig zu wissen, dass eine jährliche Einkommenssteuererklärung unerlässlich wird, sobald neben dem Erwerbseinkommen potenzielle Zusatzeinnahmen aufgrund des Photovoltaikbetriebs in Aussicht stehen.

In der Praxis gestaltet sich dies allerdings weit weniger dramatisch, als man auf den ersten Blick annehmen könnte. Denn die ersten Lebensjahre einer Photovoltaikanlage sind in der Regel durch ein Minusgeschäft gekennzeichnet. Diese Tatsache ist insofern bedeutsam, dass immer das Gesamteinkommen besteuert wird und sich unwirtschaftliche Photovoltaikanlagen einkommenssenkend auswirken. Daraus resultieren für die ersten Jahre des PV Betriebs Einkommenssteuerrückzahlungen.

Schreibt die Photovoltaikanlage erst einmal schwarze Zahlen, muss man wahrhaftig mit einer Besteuerung dieser Einnahmen rechnen. Je deutlicher dieser Gewinn ausfällt, desto wichtiger ist es, zusätzlich zur eigentlichen Lohnsteuer eine vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlung zu leisten.

Ob man nun die Photovoltaikanlage mit oder ohne Gewerbeanmeldung betreibt, spielt in diesem Zusammenhang eine nachrangige Rolle. Bei vorhandenem Gewerbeschein wird jedoch zusätzlich die Gewerbesteuererklärung fällig, wobei Gewerbesteuer erst dann anfällt, wenn der erzielte Reingewinn pro Jahr einen Betrag von 24.500 Euro übersteigt.

Steuer-Software übernimmt Ihre Arbeit und hilft beim Sparen

Eine Steuer-Software vereinfacht das Ausfüllen der Steuerformulare und gestaltet das Einreichen der Formulare beim Finanzamt sehr komfortabel und automatisiert.

Eine Empfehlung können wir für das Steuerprogramm SteuerSparErklärung plus 2022 aussprechen (gibt es für Windows sowie für den Mac). Das Programm in der plus Version enthält das Modul "Photovoltaik", welches den Photovoltaikanlagenbesitzer in einer einfachen Art und Weise an die Hand nimmt, ihn durch den steuerlichen Dschungel führt und ihm zusätzlich noch hilfreiche Tipps gibt.
Im Prinzip deckt das Programm alles ab, um die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage selbst in die Hand zu nehmen (auch ohne Steuerberater):

  • Gewinnermittlung mittels EÜR
  • Gewinnermittlung bei Eigenverbrauch
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Einkommenssteuererklärung