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PV-Anlagenbesitzer als Energieunternehmer

Ist die Photovoltaikanlage errichtet, so gibt es dennoch einiges zu beachten, damit sie und ihre Erträge sich auch rechtlich im einwandfreien Rahmen bewegen.

Demzufolge gibt es elementare Schritte, die ein PV Anlagenbesitzer unmittelbar nach der Installation seines Systems durchführen sollte:

Beachtenswertes nach der Photovoltaikinstallation
  1. Überprüfung der Gewerbeanmeldungspflicht
    Nicht alle Photovoltaikanlagen erfordern prinzipiell eine Gewerbeanmeldung, ebenso wie nicht jedes System von vorne herein davon befreit ist. Deshalb gilt es zwingend abzuklären, wie sich dies bei der eigenen Photovoltaikanlage verhält.
  2. Anmeldung beim Finanzamt
    Die über die PV Anlage erzielten Einspeisevergütungen stellen Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne dar. Folglich ist auf sie die Einkommenssteuer abzuführen. Eine entsprechende Anmeldung beim Finanzamt sollte umgehend nach Inbetriebnahme erfolgen. Sie wird per Fragebogen erfasst und stellt die Option, zur Vorbeugung einer Steuernachzahlung am Jahresende eine steuerliche Vorauszahlung zu leisten.
  3. Umsatzsteuer
    Für Betreiber von kleinen bis mittleren Photovoltaikanlagen stellt sich die Frage, ob sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen oder ob sie sich im Zuge der Kleinunternehmerregelung davon befreien lassen. Auch dies sollte möglichst zügig nach PV Inbetriebnahme entschieden und dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit etwaige Zahlungen zügig einsetzen.
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Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen

Prinzipiell ist man bei jeder Einnahmeerzielung dazu verpflichtet, 19 Prozent Umsatzsteuer auszuweisen und diesen Betrag an das zuständige Finanzamt weiter zu leiten. Geht man nun davon aus, dass die Photovoltaikanlage Gewinne erzielt, so ist auch sie von der Umsatzsteuerregelung nicht ausgeschlossen.

Und tatsächlich ist es so, dass üblicherweise ein Photovoltaik Anlagenbetreiber dem Energieversorgungsunternehmen am Monatsende eine Rechnung über die fällige Einspeisevergütung zukommen lässt und diesen Betrag mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt, die er dann unmittelbar dem Finanzamt zukommen lässt.

Obwohl dies einen buchhalterischen Mehraufwand bedeutet, hat diese Vorgehensweise durchaus ihre Vorteile.

Wem dies jedoch zu aufwändig ist, dem bleibt die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. In deren Rahmen weist der solare Stromproduzent bei Rechnungserstellung keine Umsatzsteuer aus und muss folglich diese auch nicht an das Finanzamt abführen.

Diese Kleinunternehmerregelung ist in § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geregelt und gilt jedoch nur für solche Photovoltaikanlagen, die im Laufe des aktuellen Kalenderjahrs einen Umsatz von weniger als 50.000 Euro verbuchen werden und im vorangehenden Kalenderjahr diesen sogar auf nur 17.500 Euro beschränkten.

Eine entsprechende Erhebung wird vom Finanzamt im Rahmen des obligatorischen Aufnahmefragebogens durchgeführt.

Gewerbeanmeldung bei Photovoltaikbetrieb – notwendig oder nicht?

Muss man für den Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe anmelden oder nicht? Diese Frage beschäftigt permanent alle Beteiligten der Photovoltaikbranche und bis heute ist diesbezüglich noch keine einheitliche Regelung gefunden. Stattdessen hängen die Gewerbeanmeldungspflicht und ihr Nichtvorhandensein von den Anlagendetails und den zu erwartenden Gewinnen des Photovoltaiksystems ab.

Eine gewisse Richtungsweisung hat das Bundesfinanzministerium in diesem Zusammenhang allerdings gegeben:

  1. Entbehrliche Gewerbeanmeldung
    Laut BMF sind solche Photovoltaikanlagen nicht zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet, die ihren erzeugten Strom zum Eigenverbrauch bereit stellen oder ihn lediglich in einem Bagatellmaß ins Stromnetz einspeisen. Als Bagatelle gelten dabei Stromerzeugungen, die eine Photovoltaikanlage mit bis zu 5 kWp erreicht.
  2. Obligatorische Gewerbeanmeldung
    Ausgehend von den Regelungen über die entbehrliche Gewerbeanmeldung könnte man annehmen, dass alle Photovoltaikanlagen jenseits der 5 kWp Leistung gewerbeanmeldungspflichtig sind. Allerdings gibt das Bundesfinanzministerium auch hier Einschränkungen vor. So ist bei größeren Photovoltaikanlagen die Gewerbeanmeldung erst dann erforderlich, wenn die Amortisation erreicht wird, sprich das Photovoltaiksystem echte Gewinne abwirft.

Trotz dieser recht aussagekräftigen Regelungen ist es stets zu empfehlen, unter Einreichung der Anlagendetails schriftlich beim zuständigen Gewerbeamt die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Gewerbeanmeldung für das eigene Photovoltaiksystem zu erfragen.

Steuer-Software übernimmt Ihre Arbeit und hilft beim Sparen

Eine Steuer-Software vereinfacht das Ausfüllen der Steuerformulare und gestaltet das Einreichen der Formulare beim Finanzamt sehr komfortabel und automatisiert.

Eine Empfehlung können wir für das Steuerprogramm SteuerSparErklärung plus 2022 aussprechen (gibt es für Windows sowie für den Mac). Das Programm in der plus Version enthält das Modul "Photovoltaik", welches den Photovoltaikanlagenbesitzer in einer einfachen Art und Weise an die Hand nimmt, ihn durch den steuerlichen Dschungel führt und ihm zusätzlich noch hilfreiche Tipps gibt.
Im Prinzip deckt das Programm alles ab, um die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage selbst in die Hand zu nehmen (auch ohne Steuerberater):

  • Gewinnermittlung mittels EÜR
  • Gewinnermittlung bei Eigenverbrauch
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Einkommenssteuererklärung