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Inbetriebnahme der Anlage zum festgesetzten Termin

Inbetriebnahmedatum ist der Tag der ersten Stromerzeugung der PV-Anlage.

Wenn die PV Anlage vollständig installiert ist und technisch einwandfrei funktioniert, rückt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme näher. Dabei ist es nicht maßgeblich, dass ein Wechselrichter installiert, der Strom ins öffentliche Netz eingespeist oder die Anlage beim Energieversorger angemeldet ist. Als Inbetriebnahmezeitpunkt wird laut der Clearingstelle EEG der Zeitpunkt angesehen, zu dem die Anlage das erste Mal Strom erzeugt.

Ersichtlich werden kann das beispielsweise an einer Glühbirne, die leuchtet. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, also der ersten Stromerzeugung, klar dokumentiert wird. Denn dieser entscheidet über die Höhe der Einspeisevergütung.

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Das Inbetriebnahmeprotokoll – der große Schritt zur solaren Stromerzeugung

Einer der letzten Schritte auf dem Weg zur solaren Stromerzeugung ist das Inbetriebnahmeprotokoll. Wurde der Einspeisezähler vom Elektriker angeschlossen und steht auch der Netzanschluss zum Energieversorger, muss das Inbetriebnahmeprotokoll ausgefüllt werden. Dafür werden die technischen Daten der Anlage gemessen und es muss überprüft werden, ob diese den gültigen Normen entsprechen. Derzeit sind die Normen für „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ nach VDE 0100 Teil 610 und BGV A2 geregelt.

Die wichtigsten Informationen, die im Inbetriebnahmeprotokoll vermerkt werden, sind dabei:

  • Isolationswiderstand
  • Erdungswiderstand
  • Leerlaufspannung des Generators
  • Spannungsabfall
  • Kurzschlussstrom pro Strang

Weitere Informationen können Verbraucher auf Nachfrage bei ihrem Installationsunternehmen erhalten. Sollten später Veränderungen an der Anlage vorgenommen oder diese erweitert werden, muss das Inbetriebnahmeprotokoll erneut ausgefüllt werden. Dann sind die entsprechend neu gemessenen Werte anzugeben.

Protokollerstellung für die Unterlagen

Die Erstellung des Inbetriebnahmeprotokolls für die Photovoltaikanlage ist zwingend erforderlich, um dem Netzbetreiber gegenüber zu versichern, dass die eigene Anlage seinen Bestimmungen entspricht und alle wichtigen Normen erfüllt.

Außerdem wird das Inbetriebnahmeprotokoll zu dem Zeitpunkt erstellt, zu dem die Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Damit kann auch nachgewiesen werden, welcher Stichtag für die spätere Berechnung der Einspeisevergütung anzusetzen ist. Das Inbetriebnahmeprotokoll sollte zumindest in Kopie immer beim Anlagenbetreiber verbleiben, da es in vielen Fragestellungen eine hohe Beweiskraft hat.

Einspeisevertrag für PV Anlagen

Große Diskussionen herrschen immer wieder über den Einspeisevertrag für Photovoltaikanlagen. Natürlich wollen viele Verbraucher gerne einen gesonderten Vertrag mit dem Energieversorger abschließen, um auf diese Weise rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Leider vergessen dabei viele Verbraucher, dass ein Einspeisevertrag nicht nötig ist. Schließlich werden Rechte und Pflichten beider Seiten im EEG bereits festgelegt.

Ein weiteres Manko bei vielen Einspeiseverträgen: Sie bevorzugen die Belange des Energieversorgers gegenüber denen des Anlagenbetreibers. So finden sich beispielsweise Klauseln, die besagen, dass die Einspeisevergütung nur solange gezahlt wird, wie das EEG Bestand hat. Würde dieses plötzlich abgeschafft, so könnten sich Netzbetreiber auf den Einspeisevertrag berufen und die Zahlung Einspeisevergütung schon sehr viel früher, als von den Anlagenbetreibern geplant, einstellen. Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass eine PV Anlage auch ohne Einspeisevertrag betrieben werden kann und dass Energieversorger nicht auf dessen Abschluss bestehen dürfen. Wer sich dennoch nicht ohne Vertrag abspeisen lassen will, sollte diesen stets von einem Anwalt prüfen lassen und ggf. dagegen vorgehen.

Einspeisevergütung abhängig vom Inbetriebnahmedatum

Das Datum der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ist entscheidend, schließlich entscheidet es über die Höhe der Einspeisevergütung. Wer also im Dezember eine Anlage baut, sollte darauf achten, dass diese auch im Dezember noch in Betrieb genommen wird, da die Einspeisevergütung bereits ab dem Januar weiter sinkt – und das für 20 Jahre.

Für die Inbetriebnahme ist es lediglich erforderlich, dass die Anlage Strom erzeugt – es ist nicht notwendig, sie bereits beim Energieversorger angemeldet zu haben, eine Netzverträglichkeitsprüfung muss ebenso wenig durchgeführt worden sein, wie die Verlegung von Netzanschlüssen und anderen Anschlussleitungen.

Eine detaillierte Dokumentation des tatsächlichen Inbetriebnahmedatums wird unter anderem von der Clearingstelle EEG empfohlen, selbst wenn sich Anlagen- und Netzbetreiber nicht auf einen Nachweis verständigt haben.