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Photovoltaikanlage Genehmigung

Die Baugenehmigung für PV-Anlagen regeln die Bundesländer.

Wann immer bauliche Veränderungen am Grundriss eines Gebäudes vorgenommen werden, tritt das örtliche Bauamt auf den Plan. Denn in der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich, wenn man sein Vorhaben rechtlich unbedenklich in die Tat umsetzen möchte. Doch wie sieht es mit der Photovoltaikanlage aus?

Die Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen ist Ländersache

Zur Freude aller Photovoltaikbefürworter sind die meisten PV Anlagen genehmigungsfrei, was bedeutet, dass sie ohne Involvierung der zuständigen Baubehörde realisiert werden können.

Doch nicht auf alle PV Vorhaben trifft dies gleichermaßen zu. Zum einen gibt es spezielle Photovoltaikpläne, die unbedingt einer Baugenehmigung erfordern und zum anderen obliegt diese Thematik der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, so dass diese eigene Genehmigungspflichten und –Freiheiten für Photovoltaikanlagen verabschieden dürfen.

Jedes Bundesland hat eigene Gesetze, die Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und Freiflächen regeln.

Im Zweifelsfall hilft an dieser Stelle die örtliche Baubehörde weiter. Sie kann unter Berücksichtigung des genauen Standorts, der Auslegung und des Aufbaus der geplanten Photovoltaikanlage detailliert Auskunft darüber geben, ob ein Bauantrag, unter Einreichung eines Bauplans samt statischer Berechnung, erforderlich oder entbehrlich ist.

Genehmigungsfreiheit und Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen

Bezüglich der Baugenehmigungspflicht für Photovoltaikanlagen konnten sich die Bundesländer einheitlich darauf einigen, dass die meisten PV-Systeme ohne Baugenehmigung auskommen. Dies betrifft im Normalfall alle Photovoltaikanlagen, die auf Schrägdächern, auf Flachdächern oder an Hausfassaden angebracht sind.

Obwohl diese Einheitsregelung sehr viel versprechend klingt, sollte ein Blick in die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslands geworfen werden. Denn hier ist die Genehmigungsfreiheit PV Systemen detailliert geregelt:

Bundesland Genehmigungsfrei §§ Gesetz
Baden-Württemberg
  • Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung
  • Gebäudeunabhängige Anlagen (Freiflächenanlagen) nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 50 Abs. 1 (Anhang 3c) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Bayern
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche
  • Gebäudeunabhängige Anlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 57 Art. 1 (3aa & 3bb) Bayerische Bauordnung (BayBO)
Berlin
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 62 Art. 1 (3a & 3b) Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Brandenburg
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 61 Art. 1 (3a & 3b) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Bremen
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 61 Art. 1 (2b) Bremischen Landesbauordnung (BremGBl.)
Hamburg
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 60 Abs. 2 (Anhang 2) Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hessen
  • Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung
  • Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 10 m²
§ 55 (Anlage 2 - 3.9) Hessische Bauordnung (HBO)
Mecklenburg-Vorpommern
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
§ 61 Art. 1 (3b & 3b) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Niedersachsen
  • Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden. Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden
  • Im Anhang: Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
§ 69 Art. 1 (Anhang 2.4) Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Nordrhein-Westfalen
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen
  • Die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
§ 61 Art. 1 (44a)
&
§ 61 Art. 2 (3)
Landesbauordnung (BauO NRW)
Rheinland-Pfalz
  • Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen
  • gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten
  • ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
§ 62 Art. 1 (2e) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Saarland
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m
§ 61 Art. 1 (3a & 3b) Landesbauordnung (LBO)
Sachsen
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
$ 61 Art 1 (3a & 3b) Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sachsen-Anhalt
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
$ 60 Art 1 (3a) Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Schleswig-Holstein
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
$ 63 Art 1 (3a & 3b) Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Thüringen
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen) mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
$ 60 Art 1 (3a & 3b) Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Grundsätzliche Genhmigungspflicht

Obwohl die obige Tabelle einen eindeutigen Konsens der Bundesländer über die prinzipielle schlichte Genehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen erkennen lässt, so kann man dennoch nicht von einer grundsätzlichen Entbehrung der Baugenehmigung ausgehen. Denn wie deutlich wurde, gibt es teilweise Einschränkungen der Genehmigungsfreiheit und andererseits unterliegen manche PV Pläne grundsätzlich der Zustimmung durch die Baubehörde oder einer anderen Instanz, welche die Genehmigungsaufgabe wahrnehmen muss. Diese Genehmigungspflicht bezieht sich vorrangig auf

  • an oder auf denkmalgeschützten Gebäuden
  • im Zuge des Ensembleschutz auch für die Umgebung denkmalgeschützter Gebäude
  • in Bundesländern, die in der Landesbauordnung eine örtliche Bauordnung zulassen und dieses Recht von der zuständigen Kommune im Zuge einer Bebauungsregelung umgesetzt wurde, die sich auch auf die Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen bezieht sowie Verglasungen im Überkopfbereich
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Genehmigungen gemäß geltender Vorschriften

Die Vielfalt an unterschiedlichen Photovoltaiksystem ist schier überwältigend. Deshalb war es über kurz oder lang erforderlich, dass übergeordnete Regelungen und Zertifizierungen zur Photovoltaikanlage definiert wurden.

Ein guter Solarteur achtet auf die VDE-Bauartzulassung der Solarmodule.

Mit der Normierung nach VDE wurde ein zentrales Kriterium geschaffen, um zu verdeutlichen, ob Photovoltaikbauteile den geltenden Ansprüchen genügen. Im baugenehmigungsrechtlichen Sinne ist zwar die Einhaltung der VDE nicht obligatorisch, allerdings gibt sie hilfreiche Aufschlüsse über die Qualität der PV-Module. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass über die VDE Bauartzulassungen erteilt, sowie PV-Elemente geprüft und zertifiziert werden. Es sollte sich von selbst verstehen, dass nur solche Solarmodule akzeptabel sind, die eine VDE Bauartzulassung vorweisen können. Welche VDE Vorschriften zu beachten sind, um die technische Sicherheit einer Photovoltaikanlage zu garantieren, ist im VDE Vorschriftenwerk niedergeschrieben.

Darüber hinaus sind außerdem die Regelungen zu den technischen Anschlussbedingungen, kurz TAB genannt, von Bedeutung. Demnach müssen Photovoltaikanlagen, die den erzeugten Strom ins örtliche Stromnetz einspeisen, den technischen Anschlussbedingungen des örtlichen Stromnetzbetreibers entsprechen. Diese Vorschrift hat insofern genehmigungsspezifische Auswirkungen, als dass ein Energieversorger nur dann zur Abnahme des solaren Stroms verpflichtet ist, wenn der PV-Besitzer den TAB des Stromnetzbetreibers entspricht.

Für Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz für die Solarstromerzeugung zum Eigenverbrauch gelten darüber hinaus weiterführende Richtlinien als Ergänzung.

Genehmigung durch den Energieversorger

Die meisten Photovoltaikanlagen erzeugen Strom nicht zur Eigenverwendung, sondern mit dem Zweck, diesen in das örtliche Stromnetz einzuspeisen. Dem zuständigen Stromnetzbetreiber kommt somit im Photovoltaikkontext eine große Bedeutung zu. In logischer Konsequenz geht man davon aus, dass entsprechend auch der Energieversorger am Photovoltaik Genehmigungsverfahren beteiligt ist. Allerdings erliegt man damit einem klaren Trugschluss.

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der zuständige Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet, die solar erzeugte Energie vom Kunden abzunehmen und ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Im Gegenzug hat er die gesetzlich definierte Einspeisevergütung zu entrichten. Laut Bundesministerium für Umwelt ist in diesem Kontext kein Genehmigungsverfahren beim Energieversorger vorgesehen. Stattdessen muss das Photovoltaiksystem von einem Solarexperten der Elektroinstallation errichtet und beim Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Die Inbetriebnahme erfolgt unter Anwesenheit des Elektroinstallateurs und eines Mitarbeiters des Energieversorgers.

Obwohl der Weg des Solarstroms in das örtliche Stromnetz durch diese Regelungen grundsätzlich geebnet ist, sollte man sich als zukünftiger PV-Anlagenbesitzer darüber im Klaren sein, dass es dennoch bezüglich des Energieversorgers gewisse Barrieren gibt. Denn als Inhaber einer Photovoltaikanlage müssen die technischen Anforderungen des örtlichen Stromnetzes berücksichtigt werden, weshalb bereits beim Bau auf eine absolute Kompatibilität mit diesen technischen Details geachtet werden muss.

Denkmalschutz und Umwelt: Stolperfallen für das PV-Vorhaben

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf oder an einem denkmalgeschützten Gebäude ist eine schwierige Sache. Denn die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, Bauwerke in ihrer ursprünglichen Bausubstanz und ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Photovoltaikanlagen stellen jedoch einen enormen Eingriff in diese Bereiche dar. Vor diesem Hintergrund scheint es als unüberwindbare Hürde, Denkmalschutz und Photovoltaiktechnologie miteinander zu vereinen.

Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen einer Genehmigung.

Ganz so dramatisch stellt sich dies in der Praxis nicht dar, denn modernste Photovoltaiktechnologie und langjährige Praxiserfahrung haben dazu geführt, dass inzwischen akzeptable Lösungen zur Integration von Photovoltaiksystemen in denkmalgeschützte Gebäude gefunden wurden.
Nichtsdestotrotz müssen PV-Vorhaben für solche Bauwerke ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Zuständige Instanz ist dabei die Denkmalbehörde, an die ein formeller Antrag samt aller Baupläne mit detaillierter Skizzierung des Umsetzungsvorhabens zu richten ist. Diese Vorgehensweise gilt gleichermaßen für:

  • denkmalgeschütze Gebäude selbst
  • Häuser in unmittelbarer Nähe eines denkmalgeschützten Gebäudes
  • denkmalgeschützte Ortsteile, im Sinne des Ensembleschutzes

Darüber hinaus ist auch aus umweltspezifischer Sicht die Errichtung eines PV-Systems im Freiflächenaufbau nicht unbedenklich. Hierfür ist ohnehin ein Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde vonnöten. Ausgewiesenen Trinkwasser- oder Landschaftsschutzgebieten bleibt in der Regel die erforderliche Genehmigung verwehrt. Außerdem muss für Freiflächen ein eigenständiger Bebauungsplan festgelegt werden.