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Ist Eigenverbrauch mit einer Photovoltaikanlage für mehrere Wohnungen möglich? Was wird benötigt und welche Fallstricke ergeben sich dadurch?

1. Die Errichtung
Der Bau einer Photovoltaikanlage kann getrost als Gemeinschaftsprojekt, beispielsweise der Eigentümergemeinschaft in Häusern mit Eigentumswohnungen oder in Wohnblocks angegangen werden. Auftraggeber ist dann selbige Eigentümergemeinschaft. Die geteilten Anschaffungskosten sind dabei selbstverständlich ein großer Vorteil. Nachteilig wirkt sich jedoch aus, dass in einem solchen Arrangement alle Mitauftraggeber mit sämtlichen Rechten und Pflichten füreinander einzustehen haben.

2. Die Inbetriebnahme
Für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch wird die Eigenverbrauchsvergütung gezahlt. Hierfür muss der Anlagenbesitzer das System beim zuständigen Stromnetzbetreiber anmelden. Bei einer Eigentümergemeinschaft ist dies durchaus gemeinschaftlich möglich, allerdings wird diese Vorgehensweise vom Stromversorger nicht gerne gesehen. Deshalb wird in der Regel die Anmeldung des entsprechenden Eigenverbrauchszählers auf eine ausgewählte Person aus besagtem Kreis favorisiert, der stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft auftritt.

3. Der Eigenverbrauchszähler
Auch wenn mehrere Wohnungen mit dem selbst erzeugten Solarstrom versorgt werden, so wird der entsprechende Eigenverbrauch in der Regel dennoch über einen einzigen Zähler registriert. Auch beim externen Energieversorger abgenommener Strom, der in Zeiten geringer Photovoltaikerträge ergänzend mit Energie versorgt, wird häufig über einen Hauptzähler abgewickelt. Logischerweise ist diese Vorgehensweise sowohl hinsichtlich der Eigenverbrauchsvergütung wie auch in Bezug auf die externe Stromabrechnung nicht fair. Deshalb erhält normalerweise jeder Haushalt nochmals einen eigenen Zähler vorgeschaltet, der den hiesigen Verbrauch aufzeichnet. Ohne offiziellen Charakter lässt sich mit diesem dennoch eine detaillierte Stromkostenabrechnung erstellen.

4. Das Energieunternehmen Hausgemeinschaft
Eine Photovoltaikanlage, die auf oben genanntem Weg Strom zum Eigenverbrauch bereitstellt, bewegt sich auch steuerrechtlich nicht im Niemandsland. Denn der selbst verbrauchte Strom wird tatsächlich so behandelt, als würde er komplett eingespeist und anschließend wieder zurückgekauft – zumindest bezüglich der Umsatzsteuer. Demzufolge muss auch eine Photovoltaikanlage, die mehrere Wohnungen im Eigenverbrauch versorgt, in ein kleines Energieunternehmen integriert sein. Gibt es einen einzelnen PV Anlagenbesitzer, so tritt dieser als Einzelunternehmer auf, liegen mehrere Eigentümer vor, empfiehlt sich eine GbR.

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